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Wie alle anderen europäischen Organe und Einrichtungen hat der EDSB bestimmte gesetzliche Verpflichtungen betreffend den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verpflichtungen sind in der Verordnung zum Datenschutz festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 45/2001).
Neben den Rechtsgrundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Verwaltung, ist in der Verordnung festgelegt, dass jedes Organ und jede Einrichtung zumindest eine Person als Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellt.
Die Hauptaufgabe des DSB besteht darin, als unabhängiges Organ die interne Anwendung der Bestimmungen der Verordnung in seiner Einrichtung sicherzustellen. Der DSB ist zudem verpflichtet, ein Register aller Verarbeitungsvorgänge der Einrichtung, mit denen personenbezogene Daten verbunden sind, zu führen. Das Register muss Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen der Verarbeitungsvorgänge enthalten und sollte jeder interessierten Person zugänglich sein.
Die Rolle des DSB beim EDSB ist mit vielfältigen Herausforderungen verbunden: Der DSB ist unabhängig innerhalb einer unabhängigen Einrichtung, muss den Erwartungen von Kollegen gerecht werden, die in Bezug auf Datenschutzfragen besonders sachkundig und sensibel sind, und Lösungen präsentieren, die als Richtschnur für andere Einrichtungen dienen können. Diese Besonderheiten finden sich in den Durchführungsbestimmungen wieder, denen wiederum das Positionspapier des EDSB sowie das Papier des DSB-Netzwerks zu den Standesregeln für behördliche Datenschutzbeauftragte zugrunde liegen.
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Sylvie Picard
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Datenschutzbeauftragte
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