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> Wer kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) Beschwerde einlegen?
Eine Beschwerde beim EDSB kann jede Person einreichen, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte bei der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union verletzt wurden. Bedienstete dieser Einrichtungen und Organe können eine Beschwerde einreichen, ohne dass der Dienstweg beschritten werden muss.
> Wie kann beim EDSB Beschwerde eingelegt werden?
Unter Verwendung des
Formulars für die Einreichung von Beschwerden
kann beim EDSB Beschwerde eingelegt werden. Dieses Formular kann elektronisch ausgefüllt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass alle einschlägigen Informationen im Beschwerdeformular enthalten sind. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, fügen Sie in der Anlage sämtliche Beweisstücke (E-Mail-Korrespondenz, Schreiben, Bildschirmausdrucke usw.) zur Untermauerung Ihrer Behauptungen bei.
Vor Einreichung der Beschwerde beachten Sie bitte die folgenden Punkte:
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der EU von nationalen Behörden oder privaten Stellen durchgeführt wird, liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des EDSB. Der EDSB ist keine Rechtsmittelinstanz gegen die Entscheidungen der nationalen Datenschutzbehörden. Der EDSB ist ausschließlich für die Bearbeitung von Beschwerden gegen die EU-Einrichtungen und -Organe zuständig.
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Eine Beschwerde kann nur die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Der EDSB ist nicht zuständig für die Behandlung von Fällen genereller Missstände in der Verwaltungstätigkeit, die inhaltliche Änderung von Dokumenten, die Sie anzufechten wünschen, oder die Gewährung von Schadenersatzzahlungen. Vor allem sind Beschwerden unzulässig, die auf die Inanspruchnahme der Dienste des EDSB abzielen, um Einzelentscheidungen der EU-Verwaltung, die nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, zu überprüfen oder aufzuheben. In solchen Fällen sollten Sie sich entweder an den Europäischen Bürgerbeauftragten oder an das zuständige Gericht wenden.
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Den Beschwerdeführern wird empfohlen, den EDSB erst zu kontaktieren, nachdem sie zuvor Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ( DSB) der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Organs aufgenommen haben. Sofern es als erforderlich erachtet wird, können Beschwerden jedoch auch direkt beim EDSB eingereicht werden.
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Nur bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen Ihre Rechte betreffend den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten können Sie eine Beschwerde führen. Lediglich EU-Bedienstete können unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer direkt oder indirekt von der Datenverarbeitung betroffen ist, einen mutmaßlichen Verstoß beanstanden.
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Ihre Beschwerde wird vertraulich behandelt, doch nehmen Sie bitte den Hinweis zu Frage 8 des Formulars bezüglich weiterer Einzelheiten zur Kenntnis.
Der Abschnitt
Fragen und Antworten
wurde auf der Website eingerichtet, um häufig an den EDSB gerichtete Fragen einzufügen, die vor Einlegung einer Beschwerde ebenfalls von Interesse sein könnten.
> Wie geht der EDSB mit Beschwerden um?
Jede beim EDSB eingegangene Beschwerde wird geprüft. Die Vorabprüfung einer Beschwerde dient im Besonderen dazu, zu überprüfen, ob eine Beschwerde die Voraussetzungen für eine weitergehende Untersuchung erfüllt, und ferner, ob es ausreichende Gründe für eine Untersuchung gibt. Wird eine Beschwerde als zulässig erachtet, führt der EDSB eine Untersuchung in dem von ihm für angemessen befundenen Umfang durch. Die Entscheidung wird dem Beschwerdeführer wie auch dem für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen zugesandt. Die Kontrollbefugnisse des EDSB sind umfassend; er kann die betroffenen Personen lediglich beraten, den für die Verarbeitung Verantwortlichen (Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001) ermahnen oder verwarnen, aber auch die Verarbeitung von Daten verbieten oder den Gerichtshof in der betreffenden Sache anrufen.
In allen Phasen der Bearbeitung einer Beschwerde hält sich der EDSB strikt an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit. Der EDSB ergreift alle Maßnahmen, die zur selektiven Behandlung einer Beschwerde erforderlich sind; dabei setzt er die verfügbaren Ressourcen entsprechend den Kriterien der Angemessenheit und einer guten Verwaltung ein, während er gleichzeitig die übrigen von ihm erledigten Aufgaben wie auch die Haushaltszwänge berücksichtigt.
Somit führt der EDSB unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung angemessene Maßnahmen durch, bei denen er Folgendes in Betracht zieht:
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die Art und Schwere des behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen;
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die Höhe des Schadens, den eine oder mehrere betroffene Personen als Folge des Verstoßes erlitten haben oder erlitten haben können;
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die potenzielle gesamte Tragweite des Falls, auch in Bezug auf sonstige beteiligte öffentliche und/oder private Interessen;
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die Wahrscheinlichkeit der Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat;
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den genauen Zeitpunkt der Vorkommnisse, jede Verhaltensweise, die keine Folgen mehr zu verzeichnen hat, die Beendigung solcher Auswirkungen oder eine geeignete Garantie für deren Beendigung.
In der ersten Prüfphase überprüft der EDSB, ob es ausreichende Gründe für eine Untersuchung gibt. Beschwerden, die offenkundig unbedeutende Tatsachen vorbringen, oder Fragen, deren Untersuchung unverhältnismäßige Anstrengungen erfordern würde, werden nicht weiter verfolgt. Die erste Prüfung beinhaltet eine Analyse, welche anderen Optionen es gibt, um diese Frage durch Sie oder durch den EDSB zu klären. In diesen Fällen werden Sie über solche anderweitigen Maßnahmen unterrichtet.
Um eine übereinstimmende Behandlung der Beschwerden im Bereich des Datenschutzes sicherzustellen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, haben der Europäische Bürgerbeauftragte und der EDSB eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet; darin ist unter anderem festgelegt, dass eine bereits eingereichte Beschwerde nicht von der anderen Einrichtung wieder aufgenommen werden sollte, es sei denn, es werden wesentliche neue Sachverhalte vorgetragen.
> Kann die Entscheidung des EDSB angefochten werden?
Jede betroffene Partei kann innerhalb eines Monats ab dem Tag der Entscheidung den EDSB um eine Überprüfung seiner Entscheidung ersuchen. Betroffene Parteien können auch direkt beim Gerichtshof gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
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