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Einfrieren von Vermögenswerten

Was Sie über das Einfrieren von Vermögenswerten wissen sollten

Das Einfrieren von Vermögenswerten bezieht sich auf die Sperrung von Bankkonten und anderen finanziellen Vermögenswerten von Personen, die in den Rechtsakten der EU aufgeführt sind. Solche Personen können mit den Taliban in Verbindung stehen, für schwere Verletzungen der Menschenrechte verantwortlich sein oder durch ihre Handlungen die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Das Einfrieren von Vermögenswerten ist somit eine zielgerichtete Sanktion, zum Beispiel gegen natürliche Personen (betroffene Personen), die Teil von oder verbunden mit Regierungen von Nicht-EU-Staaten sind. Es gibt ungefähr 20 derartige Sanktionen, die verschiedene Länder und Gruppen zum Ziel haben. Einige dieser Sanktionen setzen Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, während andere von der EU selbständig verhängt werden. Die meisten dienen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU, aber einige richten sich gegen natürliche Personen in der EU.

Durch Überprüfungsmechanismen können in der Liste aufgeführte Personen ihre Aufnahme in die Liste anfechten.

Der Dienst für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission verwaltet eine öffentlich zugängliche konsolidierte Liste aller Personen, gegen die solche Sanktionen verhängt wurden.


Welche sind die wichtigsten Datenschutzfragen?

Qualität der Daten – Das Einfrieren von Vermögenswerten hat offensichtliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der in der Liste aufgeführten Personen, daher ist es wichtig, dass die personenbezogenen Daten (auch als persönliche Daten bezeichnet), die über diese Personen erhoben wurden, sachlich richtig sind, insbesondere als Begründung für ihre Aufführung in der Liste. Wie kann dies gewährleistet werden? Indem die in der Liste aufgeführten Personen informiert werden und ihnen die Berichtigung unrichtiger Angaben über sie ermöglicht wird, damit sie sich verteidigen können.

Recht auf Information – Natürliche Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, sollten, sobald dies praktisch möglich ist, darüber unterrichtet werden, wie und warum ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, obwohl dies schwierig sein könnte, zum Beispiel, falls Personen mit den Taliban in Verbindung stehen. Diese Meldung kann allerdings bis nach der Erstaufnahme in die Liste verschoben werden, um den Überraschungseffekt zu erhalten. Ist es nicht möglich, neu in die Liste aufgenommene Personen direkt zu informieren, dann wird eine Informationsmitteilung an diese Person üblicherweise im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Recht auf Auskunft – Natürliche Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, sollten in der Regel über ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten verfügen, die über sie verarbeitet werden, und auf Unterrichtung darüber, wie sie diese Auskunft bekommen. Dadurch können sie die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste anfechten.

Recht auf Berichtigung – Natürliche Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, haben das Recht auf Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten über sie. Das stellt eine Gelegenheit
für sie dar, ihren Standpunkt darzulegen, aber das bedeutet nicht notwendigerweise, dass sie von der Liste genommen werden.


Weitere Informationen

Die folgende nicht erschöpfende Liste ist eine Dokumentenauswahl an weiterführender Literatur über das Einfrieren von Vermögenswerten:

Stellungnahme des EDSB zur Vorabkontrolle restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (Fall 2014-0926)

Gemeinsame Stellungnahme zu den Meldungen des EDSB für eine Vorabkontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten bei restriktiven Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten (Fälle 2012-0724 bis -0726)

Stellungnahme des EDSB zu einer Meldung für eine Vorabkontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verordnungen, die als GASP-spezifische restriktive Maßnahmen das Einfrieren von Vermögenswerten vorschreiben, Europäische Kommission (Fall 2010-0426)

Kommentare des EDSB betreffend verschiedene Legislativvorschläge über bestimmte restriktive Maßnahmen im Hinblick auf Afghanistan, Syrien und Burma/Myanmar

Verschiedene Rechtsetzungsvorschläge über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran, die Republik Guinea-Bissau, Côte d'Ivoire, Belarus, Tunesien, Libyen und Ägypten

Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P - „Kadi II" (18.07.2013)


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