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Rechtssachen

Zu den Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) gehört es, am Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof), am Gericht und am Gericht für den öffentlichen Dienst anhängigen Verfahren beizutreten.

Der EDSB kann auf verschiedene Weise an Gerichtsverfahren beteiligt werden:

  • Der EDSB ist befugt, das Gericht in einer Sache anzurufen;
  • Beschlüsse des EDSB können vor dem Gerichtshof angefochten werden; und
  • der EDSB kann Verfahren beitreten, die seinen Aufgabenbereich berühren.

Bisher hat der EDSB noch keinen Fall an den Gerichtshof überwiesen.

Mehrere Beschlüsse des EDSB sind vor dem Gericht angefochten worden; die Anfechtungen wurden jedoch in einem frühen Stadium abgewiesen oder zurückgenommen (z. B. Rechtssachen T-164/09 und T-237/16).

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die aufgehoben und zur Angleichung an die Datenschutz-Grundverordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden soll, ist der EDSB befugt, beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beizutreten.

In seinen Beschlüssen vom 17. März 2005 in den so genannten PNR-Verfahren hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Befugnis des EDSB zum Verfahrensbeitritt auf alle Fälle erstreckt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

Konkret bedeutet dies, dass die Befugnis des EDSB, Gerichtsverfahren beizutreten, nicht auf Fälle beschränkt ist, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch europäische Institutionen oder Einrichtungen betreffen, sondern dass sich diese Befugnis auf alle Fälle erstreckt, in denen es um den Schutz personenbezogener Daten entweder auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten geht.

Diese Befugnis zum Verfahrensbeitritt gilt auch in Bezug auf das Gericht.

Der Begriff „Verfahren“ wurde dahingehend ausgelegt, dass Verfahren zu Vorabentscheidungen gemäß dem Vertrag über die Funktionsweise der EU (Artikel 267 AEUV) sowie Ersuchen um Gutachten (Artikel 218 Absatz 11 AEUV) ausgeschlossen sein sollen.

Um diese Lücke zu schließen, hat das Gericht den EDSB wiederholt auf der Grundlage von Artikel 24 seiner Satzung ersucht, Fragen zu beantworten oder Informationen bereitzustellen.

Um mehr über unsere Interventionen zu erfahren, besuchen Sie unserer Seite EDSB-Plädoyers.

Da der Begriff des Schutzes der Privatsphäre aufgrund von Rechtsverfahren und Gerichtsurteilen ständigem Wandel unterworfen ist, verfolgt der EDSB die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte äußerst aufmerksam.

Der EDSB erstellt in unregelmäßigen Abständen Zusammenfassungen der relevanten Rechtsprechung dieser Gerichte und von nationalen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten.

Link zur Übersicht über Rechtssachen (Case Law Overview) 2015