Print

Kommission gegen Österreich: Gerichtshof sagt, österreichische Datenschutzbehörde ist nicht unabhängig

16
Oct
2012

Kommission gegen Österreich: Gerichtshof sagt, österreichische Datenschutzbehörde ist nicht unabhängig

Heute hat der Gerichtshof der europäischen Union entschieden, dass die österreichische Datenschutzbehörde, die Datenschutzkommission (DSK), die Unabhängigkeitsanforderungen, wie in der europäischen Datenschutz-Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt.

Im Konkreten entschied der Gerichtshof, dass die funktionelle Unabhängigkeit der DSK gemäß österreichischer Gesetzgebung nicht ausreichend sei, und dass ihre enge Beziehung mit dem Bundeskanzleramt die DSK davon abhalte, über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben zu sein.

Peter Hustinx, Europäischer Datenschutzbeauftragter, erklärt hierzu: "Erneut hat der Gerichtshof das Prinzip vollkommener Unabhängigkeit für Datenschutzbehörden als rechtliche Pflicht betont, dieses Mal in Österreich. Dieses Urteil betont sowohl die Bedeutung des Datenschutzes als Grundrecht als auch die Notwendigkeit des Prinzips der Unparteilichkeit, um dieses auf nationaler Rechtsebene zu schützen. Das Gerichtsurteil ist außerdem für die Überprüfung des Datenschutzrahmens, welcher die Rolle der Datenschutzbehörden stärken soll, von grundlegender Bedeutung."

Der Gerichtshof kritisierte die zentrale Rolle, welche dem geschäftsführenden Mitglied der DSK, einem Beamten im Bundeskanzleramt, zukommt, dass die Mitarbeiter der DSK Bundesbedienstete des Kanzleramtes sind, und dass der Kanzler das Recht hat, über alle Aktivitäten des DSK unterrichtet zu werden. Allerdings kommentierte der Gerichtshof die Aktivitäten des DSK nicht als solches.

Über seinen Eingriff in den Rechtsfall hinaus begrüßt der EDSB, dass der Gerichtshof der Unabhängigkeit von Datenschutzbehörden zum zweiten Mal eine solche Bedeutung einräumt. Der Gerichtshof hat in Bezugnahme auf die EU-Grundrechtecharta hervorgehoben, dass wahrhaftig unabhängige Datenschutzbehörden Grundstein für die Arbeit im Datenschutzbereich sind.

Hintergrundinformationen

Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Kommission gegen Österreich vorgebracht, da diese der Meinung war, dass die Beschaffenheit der österreichischen Datenschutzbehörde nicht der europäischen Datenschutzrichtlinie entspricht. Die Kommission war der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der österreichischen DSB nicht ausreichend gewährleistet ist, vor allem wegen einer zu engen Verflechtung zwischen DSB und Bundeskanzleramt. Der Fall wurde dem Gerichtshof vorgelegt, und am 25. April 2012 nahm der EDSB an der Anhörung als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission teil. Juristisch betrachtet ist der Fall mit Kommission v. Deutschland (C-518/07) vergleichbar, als der EDSB ebenfalls als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission auftrat. In seinem Urteil vom 9. März 2010, vertat der Gerichtshof die Auffassung, dass Datenschutzbehörden von jeglicher äußeren Einflussnahme frei sein sollten, ob direkt oder indirekt. Allein das Risiko äußerer Einflussnahme reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass die DSB nicht vollkommen unabhängig handeln kann. Im Prozess gegen Österreich wurde der Gerichtshof aufgefordert, mehr Klarheit über die Unabhängigkeitsanforderungen zu schaffen.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch