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Kurzbezeichnung: Meldung eines Arbeitsunfalls für örtliche Bedienstete, die bei EU-Delegationen tätig sind – EAD

15
Nov
2017

Kurzbezeichnung: Meldung eines Arbeitsunfalls für örtliche Bedienstete, die bei EU-Delegationen tätig sind – EAD

Vollständige Bezeichnung: Stellungnahme zur Meldung für eine Vorabkontrolle betreffend die Zusatzkrankenversicherung für örtliche Bedienstete bei EU-Delegationen – Meldung eines Arbeitsunfalls (fall 2016-0775)

 

Bei einem Unfall müssen örtliche Bedienstete, die bei EU-Delegationen tätig sind und durch die Zusatzkrankenversicherung für örtliche Bedienstete abgedeckt sind, ein Formular zur Meldung eines Arbeitsunfalls ausfüllen, um die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Die EU-Delegationen und der EAD verarbeiten möglicherweise ebenfalls personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten über örtliche Bedienstete, die nicht zusatzversichert sind. Diese Verarbeitung könnte bei der Verwaltung von Krankheitsurlauben und ärztlichen Bescheinigungen erfolgen, wenn die örtlichen Bediensteten einen Arbeitsunfall erleiden. Die ärztliche Bescheinigung ist streng von dem ärztlichen Untersuchungsbericht zu unterscheiden. Örtliche Bedienstete sollten den ärztlichen Untersuchungsbericht stets an die funktionale CISLA-Mailbox beim EAD-Hauptsitz senden, ohne dass Mitglieder der Delegation auf ihn Zugriff haben. Die ärztliche Bescheinigung hingegen sollte an die Verwaltungsdienststelle der Delegation gesandt werden, oder, falls sich der örtliche Bedienstete dafür entscheidet, direkt an die funktionale CISLA-Mailbox beim EAD-Hauptsitz mit entsprechender Information an die Verwaltungsdienststelle der Delegation. Die an diesem Verfahren beteiligten Mitglieder der EU-Delegationen sowie die für örtliche Bedienstete zuständigen Personalbeauftragten des EAD sollten Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen, aus denen hervorgeht, dass sie einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die mit der Geheimhaltungspflicht eines im Gesundheitswesen Tätigen vergleichbar ist. Patientenakten sollten höchstens 30 Jahre lang nach der letzten Bearbeitung aufbewahrt werden.