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Dringende Reform des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz ist notwendig für einen vernetzten Kontinent

16
Jan
2014

Dringende Reform des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz ist notwendig für einen vernetzten Kontinent

Die deutsche Bundesregierung wurde in Bonn von Peter Hustinx in der letzten Rede seines Mandats als Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) dazu aufgefordert, eine Führungsrolle in der EU-Datenschutzreform zu übernehmen.

Peter Hustinx, EDSB, erklärt: „Deutschland nimmt für sich eine besondere Verantwortung und Rolle beim Datenschutz in Anspruch. Die neue Bundesregierung kann dieses Thema mit dem nötigen Tatendrang und der nötigen Energie angehen, um die Akzeptanz der deutschen Position auf europäischer Ebene zu fördern und Europa zu einem höheren Datenschutzniveau hinzuführen. Dies wird allerdings einen konstruktiven und proaktiven Ansatz in der europäischen Debatte erfordern.”

Die überarbeiteten EU-Regeln zum Datenschutz werden für klarere Pflichten von Organisationen und mehr Kohärenz und Gleichförmigkeit in ganz Europa sorgen, sowohl in Online- als auch in Offline-Märkten. Es ist daher unabdinglich, schnelle Fortschritte zu machen, um von politischen und wirtschaftlichen Interessen getriebene Versuche, die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre einzuschränken, zu vereiteln.

In seiner Rede zum Thema Netzneutralität in der elektronischen Kommunikation sagte Hustinx, dass es sowohl richtig als auch notwendig sei, hierfür einen europäischen Rahmen zu haben, da es sich beim Internet um eines der wichtigsten Mittel für grenzüberschreitende wirtschaftliche und soziale Beziehungen handele. Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur elektronischen Kommunikation wird allerdings die Freiheit des Internets mit seinem fast grenzenlosen Recht für Anbieter, den Internetverkehr zu steuern, unangemessen einschränken.

Die durch den Vorschlag ermöglichte breit angelegte Überwachung und Einschränkung der Internetnutzung widerspricht dem EU-Datenschutzrecht und der Grundrechtecharta der EU. In einer demokratischen Gesellschaft sollten sich Nutzer sicher sein können, dass ihre Rechte auf Privatsphäre, Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und Schutz ihrer persönlichen Daten gewährleistet sind. Diese Rechte dürfen nicht aus Bequemlichkeit oder Vernachlässigung aufgegeben werden.

Die Rechtsetzungsverfahren zum Markt für elektronische Kommunikation und zur EU-Datenschutzreform betreffen Kernbestandteile des europäischen Wertesystems und unseres Verständnis von Freiheit und Demokratie. Europa muss weiterhin dem Rest der Welt als Vorbild dienen, und Deutschland kann hierbei eine Schlüsselrolle spielen.

Hintergrundinformationen

Die Privatsphäre und der Datenschutz sind in der EU Grundrechte. Datenschutz ist ein durch europäisches Recht geschütztes und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht.

Im Detail sind die Regeln für den Datenschutz in der EU-Verwaltung, ebenso wie die Aufgaben des EDSB, in der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt. Eine der Aufgaben des EDSB ist es, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu Vorschlägen für neue Rechtsakte und andere Themen, die sich auf den Datenschutz auswirken, zu beraten. Zusätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe und -Einrichtungen, wenn sie spezifische Risiken für Individuen („betroffene Personen“) mit sich bringt, einer Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen.  

Personenbezogene Informationen / Daten: jegliche Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (lebende) natürliche Person bezieht. Beispiele sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videos, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Angaben, wie etwa IP-Adressen und der Inhalt von Nachrichten, die sich auf Endnutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von ihnen erstellt wurden, werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.

Privatsphäre: das Recht einer Person, in Ruhe gelassen zu werden und Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre bzw. den Schutz des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 7) festgeschrieben. Die Charta enthält auch ein explizites Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

Netzneutralität bezeichnet das Prinzip, dass Internetanbieter oder der Staat den Zugang von Nutzern zum Internet nicht einschränken oder anderweitig beeinträchtigen sollten. Stattdessen sollten sie Nutzern den Zugang zu allen Inhalten und Anwendungen, unabhängig von  Quelle, Nutzer, Inhalt, Ort, Plattform, Anwendung, Endnutzergerät und Kommunikationsweg, ermöglichen.

Internet-/Onlineverkehr: Internetverkehr bezeichnet die Datenströme im Internet, oder anders ausgedrückt, die Nutzung des Internets in einem beliebigen Moment, etwa beim Zugriff auf eine Webseite.

Internetverkehrsmanagement: Verkehr kann von Anbietern blockiert oder gefiltert werden, zum Beispiel, um den Zugriff von Angestellten auf Inhalte, die am Arbeitsplatz nicht angemessen sind, einzuschränken, oder um den Zugang zu anstößigen Inhalten oder Diensten einzuschränken, oder um den Zugang bei Überlastung zu verlangsamen, oder um Angriffen auf die Sicherheit vorzubeugen oder auf sie zu reagieren.

Der Volltext der Rede ist auf der Website des EDSB erhältlich.

Die Stellungnahme und die Pressemitteilung zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sind dort ebenfalls erhältlich.

Für zusätzliche Informationen zur EU-Datenschutzreform verweisen wir Sie an eine spezielle Sektion der Website des EDSB.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch