Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
Stellungnahm zum Vorschlag für eine Verordnung zur Eirichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.
Stellungnahm zum Vorschlag für eine Verordnung zur Eirichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission "Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“
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Kommentare des EDSB zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über den angemessenen Schutz personenbezogener Daten in Neuseeland gemäß der Richtlinie 95/46/EG
Letter to Mr Michel BARNIER, Commissioner for Internal Market and Services concerning proposed Directive on Collective management of copyright
Antwort betreffend den Entwurf einer Schlussfolgerung der Leiter der Verwaltungsdienststellen in Bezug auf die Übermittlung medizinischer Daten von Bewerbern zwischen den Organen (Fall 2012-0495)