Sektorübergreifendes Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer
Stellungnahme zum sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.
Stellungnahme zum sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer
Brief an den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit betreffend internationale Übermittlungen
Opinion on the Proposal for a Council Decision on the conclusion of the Agreement between the European Union and the United States of America on the processing and transfer of Financial Messaging Data from the European Union to the United States for purposes of the Terrorist Finance Tracking Program (TFTP II)
Beitrag des EDSB zur Konsultation über das geplante internationale EU-USA-Abkommen zum Schutz personenbezogener Daten und Informationsaustausch zu Strafverfolgungszwecken