Digital single gateway and the 'once-only' principle
EDPS Opinion on the proposal for a Regulation establishing a single digital gateway and the ‘once-only’ principle
Eines der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht darin, Einzelpersonen zu stärken und ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben. Ein Kapitel der DSGVO handelt von den Rechten der betroffenen Personen (Einzelpersonen). Hierzu zählen das Recht auf Zugang, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht sowie das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.
EDPS Opinion on the proposal for a Regulation establishing a single digital gateway and the ‘once-only’ principle
Stellungnahme im Rahmen der Vorabkontrolle betreffend Probezeiten und das E-Probation-Tool beim Europäischen Investitionsfonds (Fall 2015-1107)
Bei der Bewertung der Probezeit eines Mitarbeiters und der Annahme des Probezeitberichts verarbeitet der EIF personenbezogene Daten dieses Mitarbeiters. Im Sinne der Transparenz und Fairness sollten die betroffenen Personen mittels eines gesonderten Datenschutzhinweises über diese Verarbeitung informiert werden. Dieser Hinweis sollte im Intranet veröffentlicht werden. Ein Link zu dem Datenschutzhinweis sollte auch in den relevanten Formularen, Berichten und/oder den in den verschiedenen Phasen der Probezeitbewertung an die Mitarbeiter verschickten Nachrichten enthalten sein. In dem Hinweis sollte zudem klar dargelegt werden, wie die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können, einschließlich Informationen über die Zeiträume, innerhalb derer die Betroffenen eine Antwort des EIF auf ihr Ersuchen erwarten können. Die Mitarbeiter sollten auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft über alle sie betreffenden Daten in ihrer Personalakte und in den elektronischen Datenbanken erhalten können. Während Schreiben, die Beschlüsse betreffend die Probezeit enthalten, während der gesamten Laufbahn des Mitarbeiters aufbewahrt werden müssen, dürften Probezeitberichte nicht unbedingt ebenso lange relevant bleiben. Die Aufbewahrung von Probezeitberichten für bis zu fünf Jahre nach dem Ende eines bestimmten Beurteilungsverfahrens dürfte als angemessen gelten.
Stellungnahme zur Meldung für eine Vorabkontrolle der Videoüberwachung in der Zentrale der GSA (Fall 2016-1052)
Formelle Kommentare des EDSB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Stellungnahme vom 18. Februar 2017 zur Vorabkontrolle der Ex-ante-Qualitätsaudits (2016-0477)
Organisationen wie das EUIPO stellen die Qualität ihrer Leistung auf verschiedene Art und Weise sicher. Eine Möglichkeit sind Überprüfungen der Qualität von Entscheidungen vor deren Kommunikation nach außen (ex-ante), einschließlich der Erfassung der Fehlerquote und Tendenzen im Hinblick auf Fehlerart und -kategorie. Zur Erfassung dieses Überprüfungsprozesses kommt eine Datenbank zum Einsatz.