Drogenausgangsstoffe
Stellungnahme zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.
Stellungnahme zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Antwort auf eine Konsultation über die Übermittlung von Personaldaten an Ständige Vertretungen (Fall 2013-0147)
Answer to a consultation on the transfer of staff data to Permanent Representations of Member States and similar recipients (Case 2013-0147)
Brief zur Meldung für eine Vorabkontrolle zur „Übermittlung von Daten an den Wissenschaftlichen Rat“ durch die ERCEA (Fall 2012-0831)