Europäische Grenz- und Küstenwache
Empfehlungen des EDSB zum Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.
Empfehlungen des EDSB zum Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache
Letter on the use of a US-based company for sending out alerts and newsletters at the European External Action Service (Case 2015-1122)
Vorläufige Stellungnahme zum Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
Keynote address by Giovanni Buttarelli to ENISA Annual Privacy Forum 2015, Luxembourg.
Stellungnahme zum Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den automatischen Austausch von steuerlichen Informationen